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Förderungen von Bund und Ländern

Aus- und Weiterbildungen stehen hoch im Kurs und werden teilweise finanziell unterstützt. Die für die jeweilige Situation passende Förderung ist allerdings nicht immer leicht zu finden. Diese beiden allgemeinen Datenbanken bieten eine gute Abfragemöglichkeit, welche Förderungen für Sie in Frage kommen:

Darüber hinaus stehen Förderung und andere Maßnahmen durch unterschiedliche Stellen zur Verfügung bereit. Links finden Sie einen thematisch gegliederten Überblick, den wir für Sie zusammengestellt haben.

Förderungen

Unsere sich wandelnde Berufswelt erfordert laufend neue Kenntnisse und Fähigkeiten. Wer auch künftig beruflich bestehen will, braucht zu einer fundierten Ausbildung eine permanente Fortbildung.

Unterschiedlichste Fördergeber in Österreich unterstützen Sie bei der Finanzierung Ihrer Weiterbildung. Speziell bei beruflicher Qualifizierung können Sie mit einem Zuschuss zu Ihren Aus- und Weiterbildungskosten rechnen.

 

Hier erfahren Sie mehr zur passenden Kursförderung:

https://erwachsenenbildung.at/bildungsinfo/kursfoerderung/

 

https://bildungsfoerderung.bic.at/

 

Hier erfahren Sie mehr zu Förderungen aus Ihrem Bundesland:

https://erwachsenenbildung.at/service/foerderungen/personenfoerderungen/personenfoerderungen.php#Bundeslaender

Bildungskarenz

Bildungskarenz ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme. Die Bildungskarenz ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Voraussetzungen:
Das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert haben. Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren kann Bildungskarenz im Gesamtausmaß von maximal 12 Monaten vereinbart werden. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate.

Weiterbildungsgeld
Dienstnehmer in Bildungskarenz können nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Dienstnehmer die Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und in diesem Zeitraum nachweislich
– an einer Weiterbildungsmaßnahme mit mindestens 20 Wochenstunden teilnimmt (16 Wochenstunden sind ausreichend für Personen, die ein Kind unter 7 Jahren betreuen und keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen) oder
– im Rahmen eines Studiums an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 4 Semesterwochenstunden (bzw. 8 ECTS) teilnimmt (dazu zählt auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eines Rigorosums).
Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, mindestens jedoch täglich € 14,53 (Kinderbetreuungsgeldnormalsatz). Das Beantragen des Weiterbildungsgeldes erfolgt nach den Bestimmungen über die Antragstellung beim Arbeitslosengeld mit dem entsprechenden Formular.

Tipp: Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können auch kombiniert werden

Hier erfahren Sie mehr:
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Bildungskarenz.html

Bildungsteilzeit

Bildungsteilzeit
Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis. Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung regelt.

Voraussetzungen
Das Dienstverhältnis muss ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert haben. Innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren kann Bildungsteilzeit im Ausmaß von mindestens 4 Monaten bis maximal 24 Monaten vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens 4 Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist 2 Jahre nicht überschreiten darf.
Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden.
Die bisher vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mindestens 25%, maximal jedoch 50% zu reduzieren. Während der vereinbarten Bildungsteilzeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit aber mindestens zehn Stunden betragen und über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Bildungsteilzeitgeld
Dienstnehmer in Bildungsteilzeit können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, € 0,82 täglich.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer reduziert um 50 % somit von 40 h auf 20 h. Bei einem Kalendermonat mit 30 Tagen beträgt somit das Bildungsteilzeitgeld € 492,- (20 h x 0,82 x 30).

Tipp: Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können auch kombiniert werden

Hier erfahren Sie mehr:
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Bildungsteilzeit.html

Werbungskosten (steuerliche Berücksichtigung von Bildungskosten)

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv in Beziehung mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.

Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

Werbungskosten können Sie beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen.

Mehr über Werbungskosten erfahren Sie hier:

https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/werbungskosten.html

Förderungen durch das AMS

Mehr über Förderungsmöglichkeiten durch das AMS erfahren Sie hier:

https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus–und-weiterbildung-